Zu schnell ist nicht immer zu schnell

Es war kurz vor Weihnachten,
als Maries Mutter zuerst notfallmäßig zu einem Hausbesuch gerufen wurde
und anschließend wegen eines akuten Herzinfarktes notfallmäßig zurück in ihre Praxis musste. Der Herzinfarktpatient (oder eher dessen Frau) hatte sich darauf verlassen, während der Sprechzeit einen Arzt anzutreffen. Dass Maries Mutter zu einem Notfall unterwegs war, kommt vor.

Auf dem Rückweg von dem häuslichen Notfall in die Praxis, wo der akute Herzinfarkt wartete, wurde sie mit ihrem privaten Pkw geblitzt. Auf einer über Kilometer geradeaus verlaufenden Straße, die sich durch Felder hindurch zieht, gut ausgebaut ist, und auf der eigentlich 60 km/h
erlaubt waren. Sie hatte nach Abzug der Toleranz 106 km/h auf dem Tacho, war also 46 km/h zu schnell. Die Bußgeldstelle hatte (nach altem Recht) ein Bußgeld von 160 € plus Gebühren gefordert und wollte 1 Monat Fahrverbot verhängen und 3 Punkte in Flensburg eintragen.

In solchen Fällen schaltet man am besten gleich einen Anwalt ein, vor
allem dann, wenn man rechtschutzversichert ist. Das Verfahren wurde nicht eingestellt, sondern es kam zur mündlichen Verhandlung vor Gericht. Marie und ich wurden nicht als Zeugen geladen, was uns aber nicht davon abhielt, als Zuschauer dabei sein zu wollen. Geladen war der
Ordnungsbeamte, der das Meßgerät bedient hatte, und noch ein anderer Mann von einer Behörde. Es war ein eher kleiner Raum, für Zuschauer standen ein paar Stühle herum, dann ging es los. Maries Mutter musste sich vor einen Tisch stellen, der Richter las die ganzen persönlichen Daten vor und fragte sie dann: „Was machen Sie beruflich?“

Okay. Dann musste der Ordnungsbeamte, der das Messgerät bedient hatte, vor die Tür. Der Anwalt von Maries Mutter wurde gefragt, ob Maries Mutter aussagen möchte. Sie wollte. Sie wurde gefragt, ob es zutreffend ist, dass sie 46 km/h zu schnell unterwegs war und dass sie auf dem Weg zu einem Notfall war.

„Was war das für ein Notfall?“ – „Ein akuter Herzinfarkt in meiner Praxis.“ – „Wie haben Sie davon erfahren?“ – „Meine Tochter rief mich an. Sie half an dem Morgen aus.“ – „Konnte Ihre Tochter erkennen, dass es sich um einen lebensbedrohlichen Zustand des Patienten handelte? Oder
haben Sie das aufgrund von Schilderungen angenommen?“ – „Beides. Meine Tochter studiert Medizin, damals im 4. Semester, und sie hatte mir am Telefon die Symptome beschrieben. Zudem war eine ausgebildete nichtärztliche Mitarbeiterin vor Ort, die die Lage genauso einschätzte. Es bestanden keinerlei Zweifel daran, dass sich der Patient in einem lebensbedrohlichen Zustand befand und sofortige ärztliche Hilfe benötigte.“ – „Sofortige ärztliche Hilfe? Das bedeutet, dass die sofortige Hilfe von nichtärztlichem Personal oder die spätere ärztliche Hilfe nicht ausreichend waren?“ – „Richtig. Der Patient hätte von einer Sekunde auf die nächste sterben können. Nur ein Arzt durfte Medikamente geben, die das verhinderten.“ – „Das ist auch mein Verständnis von einem
Herzinfarkt. Warum sind Sie 106 gefahren und nicht 90 oder 130?“ – „Ich
bin die Geschwindigkeit gefahren, die mir angesichts der Situation gerade noch vertretbar erschien. 130 wäre zu schnell gewesen. Die Straße
war gut ausgebaut, es war niemand außer mir unterwegs, der gesamte Bereich war über mehrere Kilometer gut einsehbar.“ – „Das ist zwar für meine Entscheidung nicht wichtig, aber mich interessiert es trotzdem: Hat der Patient überlebt?“ – „Ja.“ – „Und es spielt ebenfalls keine Rolle, aber ich möchte es trotzdem wissen: Waren Sie vor dem Rettungsdienst da?“ – „Ja.“ – „Gibt es noch weitere Fragen?“

Nach allgemeinem Köpfe schütteln wurde der Ordnungsbeamte reingerufen. „Sie sind entlassen. Wir brauchen Sie nicht mehr.“

Und dann wurde ohne Unterbrechung ein Urteil gefällt. Maries Mutter wurde freigesprochen, die Geschwindigkeitsüberschreitung war angemessen und nötig, um einem Menschen das Leben zu retten. Sie muss nichts bezahlen, den Führerschein nicht abgeben und fühlte sich natürlich bestätigt. Der Richter sagte: „Ich habe keine Zweifel, dass Sie bei der Ausübung Ihres Berufs nicht nur das eine Leben des Patienten im Blick hatten, sondern auch Ihr eigenes und das der anderen Verkehrsteilnehmer.
Sie dürfen niemanden gefährden oder gar schädigen und Ihr fahrerisches Können nicht überschätzen. Nur dann bleibt eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Weg zu einem lebensbedrohlichen Notfall ohne Strafe. Daran müssen Sie immer denken, denn Sie können ja bereits in wenigen Stunden erneut in solcher Situation sein.“

Das ganze Theater hat keine zehn Minuten gedauert. Zu schnell ist also nicht immer zu schnell. Was mir nicht ganz klar ist: Warum hätte man das nicht einfach nach Aktenlage entscheiden und einstellen können? Mir wurde übrigens erklärt, dass es keine Rolle spielt, ob parallel der Notarzt angeflogen kommt. Entscheidend ist nur die Frage, ob eine Möglichkeit besteht, dass Maries Mutter den Notfallort vor dem Notarzt erreicht. Nur wenn das völlig aussichtslos wäre, dürfte sie es nicht versuchen.

Dazu (in paralleler Argumentation) gleich noch eine andere Kuriosität
aus Hamburgs ländlichen Gebieten: Falls mal nicht der Hubschrauber kommt, der in den ländlichen Gebieten Hamburgs gerne eingesetzt wird, sondern der fahrende Notarzt, brauchen sowohl der Rettungswagen als auch
das Notarztfahrzeug über 10 Minuten zu der Praxis. Das hat zur Folge, dass darüber hinaus noch ein so genannter „First Responder“ (Erstversorger) alarmiert wird. Im Bereich der Praxis von Maries Mutter nimmt diese Aufgabe die Freiwillige Feuerwehr wahr, die dann mit 8 bis 10 Mann und einem großen Löschfahrzeug parallel anrückt. In dem großen Löschfahrzeug ist ein Sanitätsrucksack und mindestens ein geschulter Sanitäter. Die Freiwillige Feuerwehr ist meistens 2 bis 5 Minuten vor dem Rettungswagen und 4 bis 7 Minuten vor dem Notarzt-Einsatzfahrzeug vor Ort.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert